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Firmenschild

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

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über den Autor

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Franz Straub GmbH
Sterngasse 3
A-1010 Wien,
Tel: +43 (1) 532 01 80
office@kmucenter.at

Harald Straub
Harald Straub
Geschäftsführer und IT Leiter des KMU Service Center Gwölb, Inhaber EDO (EDV, Direktvertrieb und Organisation), seit 20 Jahren Schulung, Consulting und IT Projektgeschäft







Kernkompetenzen
Leistungen
Referenzen
  • EDV Dienstleistungen:



  • Vermietung von Räumlichkeiten:
- Softwareentwicklung
- Beratung
- Schulung 

- repräsentativer Kundenempfang
- virtuelles Büro
- mobiler Arbeitsplatz
- fester Arbeitsplatz
- Konferenzraum
- multifunktioneller Veranstaltungssaal
- Besprechungszimmer
  • AUA
  • Bundesrechenzentrum
  • IBM
  • Ministerium für Wissenschaft/Verkehr
  • OMV
  • Philips
  • Shell
  • St. Elisabeth Spital
  • Telekom Austria
  • Volksbank Tirol
  • uvm.

Beitrag

Die Firmenschilderverordnung für alle Inhaber/Inhaberinnen eines Gewerbescheines!

Da alle Unternehmer/Unternehmerinnen auffindbar sein müssen, sollte eine hausseitig von außen hin gut sichtbare Beschilderung vorhanden sein. Namenskärtchen wie bei einer Gegensprechanlage genügen dieser Anforderung nicht. Falls der Gegenstand des Gewerbes nicht aus dem Firmennamen ersichtlich ist, muss dieser gesondert neben dem Namen des Gewerbetreibenden angeführt werden.

Hierzu der betreffende Auszug aus der Gewerbeordnung:

§ 66. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.  (2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.

Nachzulesen auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter: http://www.ris.bka.gv.at

Was tun?

Vor allem Kleinstunternehmer die von zu Hause aus arbeiten, haben zumeist nicht die Möglichkeit diese Verordnung umzusetzen. Neben der Tatsache, dass die Wohnung zumindest zum Teil als Büro gemeldet werden sollte, ist dann noch das Einverständnis für das Firmenschild an der Hausmauer von der Hausverwaltung einzuholen.

Weiterführende Informationen und leistbare Lösungen um der Gewerbeordnung zu genügen, wie eine Büroadresse im ersten Bezirk für 90,-- pro Monat, finden sich unter www.kmucenter.at

 

Herzlichst
Ihr
Harald Straub

 

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